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Blogeinträge für das Schlüsselwort "Energiedaten"
Kennen Sie schon die Energiedaten Ihres Hauses? Ab Mai 2014 Pflicht!
Freitag, 25.04.2014 | 18:32 Uhr von Tobias Stenger
Am 01. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Ab diesem Datum ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Diese Regelung ist Teil der neuen EnEV.

Konkret bedeutet dies, dass in Immobilienanzeigen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten sein müssen. Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa ...
Am 01. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Ab diesem Datum ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Diese Regelung ist Teil der neuen EnEV.

Konkret bedeutet dies, dass in Immobilienanzeigen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten sein müssen. Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen.

Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld, hierauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin.

Sofern es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV folgende Angaben gemacht werden:

- die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
- der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z.B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets usw.)
- das Baujahr des Gebäudes
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Wenn es sich um ein Nichtwohngebäude handelt gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Verkäufer und Vermieter sind künftig verpflichtet den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen und nach Abschluss des Vertrages an den Käufer bzw. Mieter zu übergeben.
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